Ein BMW-Besitzer hatte die obere Etage einer Duplexgarage angemietet. Als der Stellplatz von einer fremden Person hochgefahren wurde, beschädigte ein Lüftungskanal den Kofferraum des rückwärts eingeparkten Fahrzeugs.
Bei der Besichtigung des Stellplatzes hatten Vermieter und Mieter gemeinsam festgestellt, dass es durchaus möglich ist, das Auto rückwärts abzustellen. Allerdings bewegten sie den Duplexstellplatz nicht nach oben. Darüber hinaus erhielt der Mieter keine weiteren Instruktionen für die Benutzung des Stellplatzes und auch die in der Garage hängende Bedienungsanleitung gab nicht vor, wie herum man einparken soll.
Vermieter haftet für Schaden am Auto
Der BMW-Besitzer verklagte daraufhin seinen Vermieter und forderte den Ersatz des Schadens. Ein Gutachter bestätigte, dass die nicht verstellbaren Haltemulden nur beim Vorwärts-, nicht aber beim Rückwärtseinparken die richtige Parkposition gewährleisten.
Das Amtsgericht urteilte im Sinne des Mieters und erkannte eine schuldhafte Pflichtverletzung des Garagenbesitzers. Nach Ansicht der Richter, hatte der Vermieter nicht ausreichend zur Benutzung des Stellplatzes angeleitet.
Amtsgericht München
Aktenzeichen 425 C 12888/17
(sd)