Bei der durch das Verkehrszeichen 265 angegebenen Durchfahrtshöhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 Zentimeter zu berücksichtigen. Seine Unterschreitung rechtfertigt jedenfalls ein Mitverschulden (hier mit mindestens 40 Prozent) des für die Anbringung des Zeichens Verantwortlichen. Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer einen Schaden bei der Durchfahrt durch ein Tor auf dem Betriebsgelände einer Firma verursacht. Das Tor hatte eine lichte Höhe von 4,03 Meter und war durch das Verkehrszeichen 265 mit einem Höhenmaß von nur 3,90 Meter gekennzeichnet. (jlp, 09.01.05) Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen: 2 S 790/03
Durchfahrtshöhe: Sicherheitszuschlag ist drin
Wenn ein Zeichen eine Höhenbegrenzung angibt, muss die tatsächliche lichte Höhe mindestens 20 Zentimeter größer sein, sonst haftet der Aufsteller des Zeichens mit, wenn ein Fahrzeug hängenbleibt.