Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist es zulässig, dass die Fahrerlaubnisbehörde einem älteren Verkehrsteilnehmer die Fahrerlaubnis entzieht, nachdem er bei einer Fahrprobe dringenden Anlass zu Zweifeln am Fortbestand seiner Fahreignung gegeben hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen aufgrund einer polizeilich gemeldeten möglicherweise altersbedingten Verkehrsauffälligkeit angewiesen, eine Fahrprobe abzugeben. Hierbei ergaben sich mehrere Beanstandungen, darunter ein Beinahe-Überfahren einer roten Ampel, das den Eingriff des Fahrlehrers erforderte. Nachdem der Betroffene die Verwertbarkeit der Fahrprobe anzweifelte, wurde eine leistungspsychologische Untersuchung vorgenommen, bei welcher er nur unzureichende Ergebnisse erreichte. Ergänzend dazu wurde eine psychologische Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt, wobei auch hier zahlreiche, zum Teil gravierende, Fahrfehler festgestellt werden konnten.
Nach Ansicht des Gerichts stand die Fahrungeeignetheit des Seniors aufgrund der Untersuchungsergebnisse fest. Die Fahrerlaubnisbehörde war daher verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies stelle keine Altersdiskriminierung dar. Zwar biete nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte bereits Anlass für einen Entzug oder Beschränkung der Fahrerlaubnis. Dies sei jedoch zwingend dann erforderlich, wenn im Einzelfall nicht mehr ausreichend kompensierbare, für die Kraftfahreignung relevante Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefizite hinzukommen.
(tf)
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 6 L 299/13