Ein Fahrverbot kann seine Warnungs- und Besinnungsfunktion nur erfüllen, wenn es in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat folgt.
Das Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins zu vermitteln. „So fühlt es sich an, wenn du nicht mehr Auto fahren darfst“, soll die Botschaft lauten.
Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert das Fahrverbot seinen präventiven Charakter.
Liegen seit der Geschwindigkeitsüberschreitung ein Jahr und neun Monate zurück, so ist die Anordnung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe nicht mehr geeignet. Ein Fahrverbot muss dann nicht mehr ausgesprochen werden.
(jlp)
Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 1 Ss Bs 41/13