Darum ging es: Die Klägerin verließ mit ihrem Fahrzeug ein P+R-Gelände über einen abgesenkten Bordstein. Auf der Straße kam zu einer Kollision mit dem Lkw des Beklagten, der dort rückwärts fuhr.
Die Klägerin wollte ihren Schaden ersetzt haben. Der Beklagte habe beim Rückwärtsfahren gegen Paragraf 9 Abs. 5 StVO verstoßen, argumentierte sie.
Vor dem Landgericht Hamburg ging sie aber leer aus. Denn Paragraf 9 Abs. 5 StVO schütze vor allem den fließenden Verkehr und nicht den einbiegenden Verkehr – darauf könne sie sich nicht stützen, stellten die Richter klar.
Sie selbst habe aber Paragraf 10 Abs. 1 StVO außer Acht gelassen: Der Unfall habe sich beim Verlassen des Parkplatzbereiches über den abgesenkten Bordstein und dem Einfahren in die Fahrbahn ereignet. Die Klägerin hätte sich hierbei so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.
Landgericht Hamburg
Aktenzeichen 306 S 1/17
(tra/tc)