Die erstmalige Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der „Bitte“ um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin stellt grundsätzlich keine befristete Mahnung im Sinne von Paragraf 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
Ebenso wenig ist die schriftliche Vorhaltung, der Schuldner habe doch den zeitnahen Ausgleich der Rechnung zugesagt, als Mahnung anzusehen.
(jlp)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 1 U 398/11