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Eine Bitte ist keine Mahnung

29.01.2014 16:08 Uhr
Eine Bitte ist keine Mahnung
Eine Mahnung setzt eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung voraus
© Foto: Petra Nowack_peno_Fotolia

Die erstmalige Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der „Bitte“ um Überweisung ist grundsätzlich keine Mahnung.

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Die erstmalige Übersendung einer Rechnung an einen Verbraucher mit der „Bitte“ um Überweisung bis zu einem kalendermäßig festgelegten Termin stellt grundsätzlich keine befristete Mahnung im Sinne von Paragraf 286 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.

Ebenso wenig ist die schriftliche Vorhaltung, der Schuldner habe doch den zeitnahen Ausgleich der Rechnung zugesagt, als Mahnung anzusehen.

(jlp)

Oberlandesgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 1 U 398/11

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