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"Elefantenrennen" beginnt nach 45 Sekunden

08.04.2009 13:57 Uhr
Elefantenrennen
© Foto: Michael Urban / ddp

Auf der Autobahn darf nur überholen, wer mindestens 10 km/h schneller fährt als der Überholte und den Überholvorgang innerhalb von höchstens 45 Sekunden abschließen kann.

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Dauert der Überholvorgang auf einer Autobahn mehr als 45 Sekunden an, handelt es sich um ein rechtswidriges Verkehrsmanöver, das zu ahnden ist. Auf diese praktikable Faustregel hat sich in einem jetzt von der Deutschen Anwaltshotline veröffentlichten Beschluss das Oberlandesgericht Hamm festgelegt. Ein Sattelzug fuhr auf der A1 mehrere Kilometer links neben einem anderen Lkw, ohne aber diesen überholen zu können. Pech für den Verkehrssünder, dass direkt hinter ihm am Kopf der langen Schlange die Autobahnpolizei unterwegs war. So konnten die Beamten vor Gericht mit exakten Daten zum umstrittenen Verkehrsgeschehen aufwarten. Daraufhin wurde dem Sattelzug-Fahrer wegen "Überholens trotz nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit" zunächst eine Geldbuße von 80 Euro auferlegt. Die wollte der Fahrer nicht bezahlen. Schließlich heiße es in der Straßenverkehrsordnung lediglich: "Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt". Dass das eine sehr vage Formulierung sei, empfand auch das Oberlandesgericht. "Nach Meinung der Richter ist es an der Zeit, hinsichtlich der Auslegung dieser vagen Passage eine sowohl für Lkw- als auch für Pkw-Fahrer zumutbare und für die Verkehrsüberwachung praktikable Lösung zu finden", sagt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der Anwaltshotline. Die anzuwendende richterliche Faustregel: Bußgeldrechtlich sind alle Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen zu ahnden, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden beziehungsweise einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Das Nebeneinanderherfahren des Sattelschleppers neben dem Lkw geschah zwischen den Autobahnkilometern 295 bis 297 und rund 80 Sekunden lang - genug für das geforderte Bußgeld. (bub, 8.4.09) Oberlandesgericht Hamm Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08

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