Darum ging es im Fall: Ein Autofahrer rammte beim Ausparken ein anderes Fahrzeug und fuhr davon. Es entstand ein Schaden von 2.100 Euro. Das Amtsgericht Nürnberg reichte das zum (vorläufigen) Entzug der Fahrerlaubnis per Strafbefehl. Der Autofahrer legte Einspruch ein.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth war auf Seiten des Unfallflüchtigen. Ja, sagte es, jemand könne die Fahrerlaubnis wergen Ungeeignetheit zur Teilnahme im Straßenverkehr entzogen werden, wenn er sich vom Unfallort entferne. Aber nur, wenn dabei zum Beispiel ein Sachschaden von „bedeutendem Wert“ entstanden sei – so wie ist es in Paragraf 69 Abs. 2 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sei.
Einen Sachschaden von bedeutendem Wert sah das Gericht hier nicht, dieser sei erst ab 2.500 Euro anzunehmen. Damit erklärten die Richter die bisherige Grenze von 1.800 Euro für obsolet. Gründe für diese „großzügige Anpassung“ seien, so heißt es im Urteil, unter anderem die im Paragraf 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB festgesetzte Gleichsetzung des bedeutenden Sachschaden mit der Tötung oder Verletzung eines Menschen sowie die Einkommensentwicklung der vergangenen Jahre.
Landgericht Nürnberg-Fürth
Aktenzeichen 5 Qs 58/18
(tc)