Kauft ein Geschädigter eines Unfalls ein Ersatzfahrzeug, obwohl die Reparatur wirtschaftlicher gewesen wäre, hat er auch Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Dies jedenfalls dann, wenn er die Mehrwertsteuer beim Neukauf bezahlen musste. Allerdings ist die Höhe des Ersatzes auf den Betrag begrenzt, den der Geschädigte bei der Reparatur hätte zahlen müssen.
Der Geschädigte hat für die Zeit, in der er sein Auto nicht nutzen konnte, Anspruch auf Zahlung des Nutzungsausfalls. Daran ändert sich nichts, wenn ein Angehöriger ihm für den Zeitraum kostenlos ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt hat.
(tra)
Aktenzeichen VI ZR 363/11