Begeht der Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß, kann die deutsche Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten erstellt wird.
Insbesondere kann sie auch das Führen von Fahrzeugen im Bundesgebiet untersagen.
Bei der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens darf die Behörde auch frühere Verkehrsverstöße mit in ihre Überlegungen einbeziehen und erst durch die Zusammenschau aller Ereignisse zu dem Ergebnis kommen, dass ein Gutachten erforderlich ist.
(tra)
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Aktenzeichen 12 LA 9/14