Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen Facebook geklagt. Bei der Registrierung würden Nutzer nicht klar über voreingestellte datenschutzrechtliche Fußangeln im sogenannten Privatsphäre-Center informiert. Das verstoße gegen das Bundesdatenschutzgesetz, meinten die Verbraucherschützer.
- So war in der Smartphone-App vorab ein Dienst zur Ortung angehakt, der sensible Aufenthaltsdaten im Chat verrät.
- Die Voreinstellungen waren so konfiguriert, dass Nutzer-Accounts leicht per Suchmaschine zu finden ist.
- Facebook nahm sich außerdem – voreingestellt – das Recht heraus, Profilbilder und Namen kommerziell zu nutzen und in die USA weiterzuleiten
- Und schließlich war dem Bundesverband die Klarnamenpflicht ein Dorn im Auge, also die Verpflichtung der Nutzer, echte Namen und Daten zu verwenden.
Das Landgericht Berlin haute dazwischen. Facebook habe seine Nutzer nicht ausreichend über die oben genannten datenschutzrechtlich problematischen Voreinstellungen informiert. Bei der Klarnamenpflicht sahen die Richter außerdem einen Verstoß gegen das Telemediengesetz. Dort sei auch eine anonyme Nutzung von Online-Diensten geregelt.
Landgericht Berlin
Aktenzeichen 16 O 341/15
(tc)