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Fachwerkstatt verbockt Rückrufaktion

29.12.2017 11:37 Uhr
Fachwerkstatt verbockt Rückrufaktion
Eine Fachwerkstatt musste Schadenersatz leisten, weil sie nichts von einer Rückrufaktion "ihrer" Marke wusste
© Foto: Kzenon/Fotolia

Welche Urteile waren 2017 wichtig oder bemerkenswert? Der ADAC hat neun Entscheidungen zusammengestellt. Teil 2 von 3.

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Fachwerkstatt hat die Pflicht zur Information

Der ADAC berichtet von diesem Fall, der dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorlag: Ein Autobesitzer hatte sein Fahrzeug zur Inspektion in eine autorisierte Fachwerkstatt für seine Marke gegeben. Zu dieser Zeit lief auch eine Rückrufaktion, bei der eine Schraube im Auto ausgetauscht werden sollte. Diese wurde aber nicht ersetzt, was ein halbes Jahr später zu einem größeren Schaden führte.

Das OLG Hamm verurteilte die Werkstatt zu Schadenersatz (Aktenzeichen 12 U 101/16). „Bezeichnet sich eine Werkstatt als Fachwerkstatt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke, trifft sie, auch wenn sie nur mit Wartungsarbeiten im Umfang einer ‚kleinen Inspektion‘ beauftragt ist, die Pflicht sich zu informieren, ob das Fahrzeug von einer Rückrufaktion wegen sicherheitsrelevanter Mängel betroffen ist“, begründeten die Richter ihr Urteil.

Außerorts ist da, wo Ortsende ist

Ein Autofahrer fuhr außerorts – so dachte er zumindest, als die Besiedelung neben der Straße immer dünner wurde. Er gab Gas und wurde prompt geblitzt. Als ihm ein Fahrverbot drohte, führte er die schwindende Bebauung an, um sich zu verteidigen.

Vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zog das nicht. Dieses hielt das Ortsendeschild für maßgeblich (Aktenzeichen 2 B 53 SS OWi 116/16 57/16).

"Gekauft wie gesehen": Ein Herz für Laien

Im abschließenden Fall stellte eine Autokäuferin laut ADAC fest, dass ihr Fahrzeug erhebliche Vorschäden hatte. „Gekauft wie gesehen“, rief der private Verkäufer und lehnte eine Rückabwicklung ab. Das OLG Oldenburg sah das anders: Die Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hilfe eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne (Aktenzeichen 9 U 29/17).

(tc)

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