Dieselkraftstoff, den ein Kraftfahrzeug verloren hat, ist vom Verursacher unverzüglich von der Straßenfläche zu entfernen. Wird diese Fahrbahnverschmutzung vom Straßeneigentümer beseitigt, so ist der Verursacher grundsätzlich zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet.
Eine solche Erstattungspflicht setzt jedoch voraus, dass der Verursacher seiner Reinigungsverpflichtung nicht unverzüglich nachgekommen ist. Wer diese Pflicht nicht verletzt hat, muss auch die Reinigungskosten nicht zahlen. Dabei ist nicht stets eine sofortige Reinigung erforderlich, sondern ein nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bemessendes beschleunigtes Handeln.
(jlp)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 2 A 556/11