Zum Fall: Der 50-Jährige war laut Autoreporter in den frühen Morgenstunden mit dem Elektro-Einachser auf dem Gehweg nach Hause unterwegs gewesen, als er einer Polizeistreife auffiel. Bei der Blutprobe war ein Blutalkoholgehalt von 1,5 Promille festgestellt worden.
Der Segway-Fahrer argumentierte, für ihn gelte die gleiche Alkoholgrenze für die absolute Fahruntauglichkeit wie für Rad- und E-Bike-Fahrer, nämlich 1,6 Promille. Das angerufene Gericht stellte aber fest, dass ein Segway ein „durch Maschinenkraft bewegtes und nicht an Gleise gebundenes Landfahrzeug" ist - also ein Kraftfahrzeug.
Segway-Fahrer brauchen auch einen Mofa-Führerschein und müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen, wodurch eine rechtliche Gleichstellung mit Fahrradfahrern nicht in Frage kommt.
Hanseatisches Oberlandesgericht
Aktenzeichen 1 Rev 76/16
(dpp-AutoReporter/wpr/tc)