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Fahrerlaubnisentzug: Gefälschte Therapiebescheinigung

30.08.2013 09:10 Uhr
Auch im Fahrerlaubnisrecht haben wahrheitswidrige Angaben Konsequenzen

Wer sich mit wahrheitswidrigen Therapiebescheinigungen seine Fahrerlaubnis zurück erschleicht, muss damit rechnen, dass sie ihm wieder entzogen wird.

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Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt kann einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis erneut entzogen werden, wenn die Wiedererteilung der zuvor bereits entzogenen Fahrerlaubnis aufgrund wahrheitswidriger Therapiebescheinigungen erfolgt war.

Im vorliegenden Fall hatte die zuständige Behörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem dieser nach dem Konsum von Drogen am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Daraufhin hatte sich der Kraftfahrer einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen, wobei er mehrere Therapiebescheinigungen vorlegte, die bestätigten, dass er erfolgreich an einer psychotherapeutischen Behandlung sowie an den Treffen einer Selbsthilfegruppe teilgenommen hatte. Aufgrund dieser positiven Entwicklung wurde ihm die Fahrerlaubnis wieder erteilt.

Kurze Zeit später erhielt die Behörde zufällig Kenntnis davon, dass es sich bei den Therapiebescheinigungen um Fälschungen handelte. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen ein Ehepaar, dass sich als Diplom-Psychotherapeuten ausgab, war herausgekommen, dass das Betrügerpaar sämtliche Therapiebescheinigungen des Betroffenen sowie dessen Teilnahmebescheinigung an der Selbsthilfegruppe gefälscht hatte.

Daraufhin wurde dem Betroffenen erneut die Fahrerlaubnis entzogen. Dieser klagte mit der Begründung, er sei seit der Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nicht mehr im Straßenverkehr auffällig geworden. Auch nehme er keine Drogen mehr. Das Gericht wies die Klage ab. Für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis hätte der Betroffene ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müssen. Dies habe er zwar vorgelegt, jedoch sei es nur aufgrund der gefälschten Bescheinigungen positiv ausgefallen. Folglich habe er auch nicht nachweisen können, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

(tf)

Verwaltungsgericht Neustadt

Aktenzeichen 3 L 437/13.NW

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