-- Anzeige --

Fahrerlaubnisentzug: Sofortige Vollziehung bei Alkoholmissbrauch

21.10.2013 15:48 Uhr
Bei einem Alkoholmissbrauch liegt die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs im besonderen öffentlichen Interesse

Ein Alkoholmissbrauch rechtfertigt die sofortige Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs.

-- Anzeige --

Liegen aufgrund eines ärztlichen Gutachtens Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch vor, dann ist die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde an den Führerscheininhaber, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Geeignetheit der Teilnahme am Straßenverkehr vorzulegen, rechtmäßig.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Fahrerlaubnisentzugs ist regelmäßig gegeben, wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit daran, dass die Gefahren, die von einem ungeeigneten Kraftfahrer für ihre Sicherheit ausgehen, nicht länger hingenommen werden.

(jlp)

Verwaltungsgericht Mainz

Aktenzeichen 3 L 1109/12.MZ

-- Anzeige --
-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


www.fahrschule-online.de ist das Online-Portal der monatlich erscheinenden Zeitschrift FAHRSCHULE aus dem Verlag Heinrich Vogel. Diese ist das offizielle, überregionale Organ der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände ist. Im Mittelpunkt der redaktionellen Leistungen stehen die Fragen der Verkehrssicherheit. Technische, wirtschaftliche und verkehrsrechtliche Probleme werden ausgiebig erörtert.

www.fahrschule-online.de bietet ein umfangreiches Internet- Angebot für Fahrschulinhaber und Fahrlehrer mit täglich aktuelle Nachrichten und Produktinformationen sowie Kurzurteile für Fahrschulinhaber und angestellte Fahrlehrer.