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Fahrtenbuchauflage beinhaltet Vorlagepflicht

18.09.2017 09:13 Uhr
Fahrtenbuchauflage beinhaltet Vorlagepflicht
Vorlagepflicht: Das Fahrtenbuch sollte immer griffbereit liegen, wenn es die Auflage gibt, ein solches zu führen
© Foto: Verlag Heinrich Vogel

Ist rechtskräftig festgelegt worden, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss, bedeutet dies auch, dass man es auf Verlangen der Behörde vorlegen muss. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt.

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Ist rechtskräftig festgelegt worden, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss, bedeutet dies auch, dass man es auf Verlangen der Behörde vorlegen muss. Dies dient auch zu Kontrollzwecken, ob die Fahrtenbuchauflage erfüllt wird. Derjenige, dem die Fahrtenbuchauflage gemacht worden ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er sich nicht selbst belasten muss.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Aktenzeichen OVG 1 N 31.15

 

(tra)

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