Ist rechtskräftig festgelegt worden, dass ein Fahrtenbuch geführt werden muss, bedeutet dies auch, dass man es auf Verlangen der Behörde vorlegen muss. Dies dient auch zu Kontrollzwecken, ob die Fahrtenbuchauflage erfüllt wird. Derjenige, dem die Fahrtenbuchauflage gemacht worden ist, kann sich nicht darauf berufen, dass er sich nicht selbst belasten muss.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen OVG 1 N 31.15
(tra)