Mit dem Fahrzeug einer GmbH war ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden.
Die GmbH wurde aufgefordert, den verantwortlichen Fahrer zu benennen. Die GmbH teilte insoweit mit, dass sie das Foto der Geschwindigkeitsmessung hierzu benötige. Da das Foto sehr schlecht war, teilte sie daraufhin mit, dass sie anhand des Fotos bei mehr als 50 Beschäftigten den Fahrer nicht benennen könne.
Der Geschwindigkeitsverstoß war so gravierend, dass er mit drei Punkten geahndet werden musste.
Die Behörde hatte jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung der GmbH keine Chance, den Fahrer zu ermitteln.
Insoweit war es gerechtfertigt, für die Dauer von einem Jahr ein Fahrtenbuch führen zu lassen. Die GmbH sei als Kaufmann buchführungspflichtig und müsste insoweit auch Geschäftsabschlüsse nachweisen, damit auch die Fahrten in ihren Fahrzeugen.
(tra)
Verwaltungsgericht
Aktenzeichen AN 10 K 11.02090