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Fahrtenschreiber auch für Kundendienstfahrzeuge

11.04.2005 10:22 Uhr

Beträgt das zulässiges Gesamtgewicht von Kundendienstfahrzeugen über 2,8 Tonnen, gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für Lkw.

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Kundendienst- und Montagefahrzeuge, die Werkzeuge und Reparaturmaterial als Ausrüstung ständig mit sich führen, dienen der Güterbeförderung im Sinne der Fahrpersonalverordnung. Fahrer dieser Fahrzeuge haben daher in Deutschland bereits dann die für die gewerbliche Güterbeförderung geltenden Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten, wenn das zulässige Gesamtgewicht ihres Fahrzeugs einschließlich Anhänger mehr als 2,8 Tonnen beträgt. In diesen Fällen muss die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch schriftliche Aufzeichnungen oder mittels eines im Fahrzeug befindlichen Kontrollgeräts, wie beispielsweise einem Fahrtenschreiber, nachgewiesen werden. (jlp, 8.4.05) Verwaltungsgerichtshof Mannheim Aktenzeichen 10 S 1116/04
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