In dem Fall war ein Fahrradfahrer, der bei einer Kontrolle eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille aufwies, durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt freigesprochen worden. Eine nähere Begründung für diese Entscheidung gab es nicht. Dagegen legte die Amtsanwaltschaft Revision ein.
In einem weiteren Verfahren hob das Kammergericht Berlin die Entscheidung des Amtsgerichts mit der Begründung auf, dass ein Fahrradfahrer ab einem Wert von 1,6 Promille absolut fahruntüchtig sei. Wenn ein Richter bei einem darüber liegenden Wert hingegen keine Straftat annehme, müsste dafür eine besondere Begründung vorliegen. Diese hatte es in diesem Fall nicht gegeben.
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 161 Ss 42/17
(ts)