Im Fall fuhr ein Autofahrer auf der Autobahn 34 km/h schneller als erlaubt. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 360 Euro, verzichtete aber – obwohl der Betroffene bereits mehrmals derartige Vergehen begangen hatte – auf ein Fahrverbot. Der Betroffene habe ja freiwillig und auf eigene Kosten an einer verkehrspsychologischen Einzelschulung teilgenommen, lautete die Begründung.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg sah das anders und hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar könne die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung ein "Zeichen der Einsicht und Reue" sein, um ein Regelfahrverbot komme der Temposünder aber nicht herum. So seien "Zielrichtung und Intensität" eines Fahrverbots ganz anders zu werten als die einer verkehrspsychologischen Schulung.
Von einem Fahrverbot könne man in einem Fall wie diesem - es ging um einen "beharrlichen Pflichtenverstoß" im Sinne des Paragraf 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - nur absehen, wenn neben der Schulung weitere Gesichtspunkte für den Raser sprächen. Das war nach der Überprüfung des Urteils durch das OLG aber nicht der Fall gewesen.
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss OWi 1704/17
(ts)