Soll ein Fahrverbot verhängt werden, weil der Kraftfahrzeugführer beharrlich gegen die Verkehrsordnung verstößt, müssen zum einen innerhalb relativ kurzer Zeit mehrere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen. Zum anderen muss sich erkennen lassen, dass der Fahrer eine grundsätzlich gleichgültige Einstellung gegenüber den Verkehrsregeln hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene in knapp viereinhalb Jahren sieben Verkehrsverstöße begangen, die mit Bußgeldern geahndet wurden. Der letzte Verstoß lag ein Jahr und sieben Monate zurück, als nunmehr wegen unerlaubten Überholens ein Bußgeld verhängt werden sollte. Zudem wurde ein Fahrverbot angeordnet, weil das Gericht in der ersten Instanz im Verhalten des Betroffenen beharrliche Pflichtverstöße sah.
Das Oberlandesgericht Bamberg lehnte ein Fahrverbot ab, da bei diesen Vorahndungen noch nicht von einer Beharrlichkeit gesprochen werden könne.
(tra)
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 SsOWi 1576/12