Der Versicherungsnehmer muss alle Fragen, die ihm die Versicherung im Schadensfall stellt, wahrheitsgemäß beantworten. Anderenfalls riskiert er den Versicherungsschutz.
Im vorliegenden Fall behauptete der Kläger, ihm sei ein Navigationsgerät aus dem Auto gestohlen worden und verlangte von seiner Versicherung die Zahlung einer Entschädigungsleistung. Im Schadensfragebogen gab er an, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein. Hierbei handelte es sich jedoch um eine Falschangabe, da er das Fahrzeug tatsächlich auch gewerblich nutzte und dadurch die Vorsteuer absetzen konnte.
Aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben musste die Versicherung nicht zahlen und zwar unabhängig davon, dass in dem entschiedenen Fall bereits Zweifel bestanden, ob es überhaupt einen Diebstahl gegeben hatte. Denn die Herkunft des angeblich gestohlenen Navigationsgerätes konnte nicht geklärt werden, wodurch der Wert unklar blieb. Auch konnten die Umstände des angeblichen Einbaus des Gerätes nicht ermittelt und überprüft werden.
(tra)
Aktenzeichen 2 O 30/12