Im Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen im Parkverbot am rechten Straßenrand geparkt. Ein anderer Autofahrer krachte bei Dunkelheit in das Fahrzeug, an einer Stelle, die von einer mittigen Verkehrsinsel verengt wurde.
Es kam zum Streit um die Schadenersatzquoten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte zunächst fest, dass der unaufmerksame Fahrer natürlich hauptsächlich hafte. Auch ein Falschparker könne in der Regel vollen Schadenersatz geltend machen.
Hier lag der Fall aber anders: Der Falschparker habe „in einem gefährdeten Bereich“ hinter einer Verkehrsinsel geparkt, was eine „nicht unerhebliche Erschwerung für den fließenden Verkehr“ gewesen sei. Außerdem sei es dunkel gewesen.
Das OLG entschied, dass der Falschparker eine Mitverantwortung für den Unfall trage. Er müsse eine Haftungsquote von 25 Prozent übernehmen. Der Auffahrende muss also nur 75 Prozent ersetzen.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 16 U 212/17
(tc)