Behauptet ein Kaufmann, ein Fax-Schreiben nicht erhalten zu haben, dann muss er sich das Ausgangsjournal des anderen entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines „o.k.“-Vermerks im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leitungsverbindung bestanden hat.
Bei dieser Ausgangslage ist derjenige, der behauptet, kein Fax bekommen zu haben, verpflichtet, sein Eingangsjournal vorzulegen. Nur so kann er beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Fax erhalten hat.
(jlp)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 2 U 1249/11