Nach den gesetzlichen Vorgaben des Handelsgesetzbuches kann das Handelsregister die Eintragung eines Betriebs nur dann ablehnen, wenn die angemeldete Firma über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für das angesprochene Publikum von wesentlicher Bedeutung sind. Unter diesen Vorgaben ist es daher zulässig, wenn ein fiktiver bürgerlicher Name als Firma für einen Einzelkaufmann verwendet wird. In der Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person ist keine relevante Irreführung ersichtlich.
(jlp)
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 31 Wx 415/12