An einem farblich markierten Radweg, der um eine Lichtzeichenanlage herumführte, kam es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer und einer Fußgängerin, die an dieser Stelle die Straße queren konnte und durfte.
Im Urteil stellte das Gericht fest, dass hier beide zu je 50 Prozent haften. Die Fußgängerin hätte beim Betreten eines solchen Radwegs „besondere Rücksicht“ gegenüber Radfahrern beachten müssen, bevor sie diesen betrat, um die Straße zu queren. Der Radfahrer kam allerdings auch nicht ungeschoren davon. Ihm wurde angelastet, dass er zu schnell unterwegs gewesen sei.
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 26 U 53/17
(tra)