Im konkreten Fall beharrte ein Fußgänger auf seinem Vorrecht am Fußgängerüberweg und trat darauf, obwohl er sah, dass ein Autofahrer offensichtlich nicht bremste. Obwohl es Nacht war, nahmen beide Parteien einander wahr und fuhren bzw. gingen weiter, in der Hoffnung, der andere würde zurückstecken. Es kam zum Unfall und zum Streit um Schadenersatz.
Das Oberlandesgericht München gab dem sturen Fußgänger eine Mitschuld von 25 Prozent. Hätte er davon abgesehen, den Fußgängerüberweg zu betreten, hätte er dem Unfall entgehen können, argumentierten die Richter. Schließlich habe er gesehen, dass der Autofahrer nicht anhalten werde. Auch ein Fußgänger darf nicht ohne Rücksicht auf Verluste losmarschieren, besonders nicht im Dunkeln. Er müsse Sorgfalt walten lassen und notfalls auf sein Vorrecht verzichten, wenn es andernfalls brenzlig werden könnte. Das ergebe sich aus Paragraf 1 Abs. 2 StVO, der das Rücksichtnahmegebot festschreibe.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 750/13
(tc)