Leidet ein Autofahrer unter der parkinsonschen Krankheit, kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass er ein Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen hat. Dazu gehört auch, dass er eine Fahrverhaltensprobe bei einer Fahrschule ablegt, wobei ihm auch Fahrstunden zuzumuten sind, um sich mit dem Fahrschulwagen vertraut zu machen.
Stellt sich jedoch heraus, dass der Fahrerlaubnisinhaber nur mit einer Geschwindigkeit von 35 km/h Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegt, kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden. Denn damit stellt er auch eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, weil diese zu riskanten Überholmanövern oder zu dichtem Auffahren verleitet werden.
Das Gesetz sieht auch keine eingeschränkte Fahrerlaubnis vor, die nur für bestimmte, bekannte Strecken erteilt wird.
(tra)
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen 11 ZB 12.1052