Fährt eine Inlineskaterin in einer unübersichtlichen Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn und stößt deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen, so trägt sie 75 Prozent ihres Schadens selbst. Denn sie hat den Unfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet. Hierauf verweist das Oberlandesgericht Hamm.
Im vorliegenden Fall war die Inlineskaterin auf einer etwa vier Meter breiten Straße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mittig auf der Gegenfahrbahn unterwegs, als sie in einer schlecht einsehbaren Linkskurve mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstieß. Der Fahrzeugführer konnte den Unfall nicht verhindern. Die Betroffene erlitt schwere Verletzungen und verlangte vom Pkw-Fahrer Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das Gericht sah jedoch den Großteil der Schuld bei der Skaterin. Nach den Vorschriften des Fußgängerverkehrs, die auch für Inlineskater gelten, hätte sie den linken Fahrbahnrand benutzen müssen. Stattdessen war sie mittig auf der Gegenfahrbahn gefahren. Zudem hätte sie in der schlecht einsehbaren Linkskurve entweder das Skaten einstellen, sich der Kurve gehend nähern oder zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen. Aufgrund ihres erheblichen Eigenverschuldens musste sie 75 Prozent des Schadens selber tragen. Der Fahrzeugführer haftete zu 25 Prozent. Diese ergaben sich aus der Betriebsgefahr des Pkw.
(tf)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 9 U 1/13