Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ärgerte sich der Käufer eines neuen Kraftfahrzeugs über einen Fehler in der Steuerungselektronik. Diese gab dem Fahrer den Hinweis, er müsse halten und 45 Minuten warten, ohne dass es hierfür einen Grund gab.
Durch diesen Fehler werde die übliche Gebrauchsfähigkeit, die der Käufer erwarten dürfe, so stark beeinträchtigt, dass dieser einen „Sachmangel“ darstellt. Dieser berechtigt unter anderem zum Rücktritt vom Kaufvertrag, zur Rückgabe des Fahrzeugs und zur Erstattung des Kaufpreises.
Oberlandesgericht Nürnberg
Aktenzeichen 14 U 199/16
(tra)