Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Artikel 57 Abs. 4 Nr.3 Bayerisches Naturschutzgesetz mit Geldbuße belegt werden kann, wer in der freien Natur ohne Notwendigkeit fährt oder parkt. Dies gilt für Flächen, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind und für Fahrzeuge mit Motorkraft. Ausgenommen davon sind Krankenfahrstühle.
Mit Motorfahrzeugen gefahren werden darf beispielsweise, wenn dies dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Fläche dient, also etwa zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder zur Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Notwendigkeit" verlangt deshalb für andere als die vorbeschriebenen Sachverhalte eine Interessenabwägung.
(ADAC/tc)
Bayerischer Verfassungsgerichtshof
Aktenzeichen VF/1-VII-14