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Geldbuße für Parken und Fahren in freier Natur verfassungsgemäß

10.03.2015 13:44 Uhr
Geldbuße für Parken und Fahren in freier Natur verfassungsgemäß
In der freien Natur sollen Blumen blühen und prinzipiell keine Autos fahren – das sagt der Bayerische Verfassungsgerichtshof
© Foto: Jürgen Fälchle/Fotolia

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Artikel 57 Abs. 4 Nr.3 Bayerisches Naturschutzgesetz mit Geldbuße belegt werden kann, wer auf Flächen in der freien Natur ohne Notwendigkeit fährt oder parkt.

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Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach Artikel 57 Abs. 4 Nr.3 Bayerisches Naturschutzgesetz mit Geldbuße belegt werden kann, wer in der freien Natur ohne Notwendigkeit fährt oder parkt. Dies gilt für Flächen, die nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind und für Fahrzeuge mit Motorkraft. Ausgenommen davon sind Krankenfahrstühle.

Mit Motorfahrzeugen gefahren werden darf beispielsweise, wenn dies dem bestimmungsmäßigen Gebrauch der Fläche dient, also etwa zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken oder zur Unterhaltung von Infrastruktureinrichtungen. Das Tatbestandsmerkmal "ohne Notwendigkeit" verlangt deshalb für andere als die vorbeschriebenen Sachverhalte eine Interessenabwägung.

(ADAC/tc)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Aktenzeichen VF/1-VII-14

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