In einem Ordnungswidrigkeitenverfahren muss der Betroffene grundsätzlich persönlich in der Verhandlung vor Gericht erscheinen.
Ist er weder durch seinen Verteidiger vertreten noch von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen auf Antrag entbunden worden, kann das Gericht den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid allein wegen der Abwesenheit verwerfen.
Dem Betroffenen ist es dabei auch zumutbar, seinen Kurzurlaub im benachbarten Ausland, der bereits länger gebucht ist, einen Tag früher zu beenden, um den Termin wahrzunehmen.
(tra)
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 2 Ss OWi 834/12