Bei Nebel muss auch derjenige, der Vorfahrt hat, bei Annäherung an eine Kreuzung an einer Landstraße gegebenenfalls unter 50 km/h fahren. Das geht aus einem Urteil hervor, auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
Im verhandelten Fall überquerte ein Traktor bei aufziehenden Nebelschwaden unterschiedlicher Stärke die Kreuzung einer Landstraße. Den auf der Hauptstraße fahrenden Beklagten konnte er nicht sehen. So stieß der 70 km/h fahrende Pkw im Kreuzungsbereich mit dem Traktor zusammen.
Zwar hatte der Beklagte Vorfahrt, doch musste dieser 25 Prozent des Schadens wegen überhöhter Geschwindigkeit übernehmen. Nach Ansicht der Richter war die Geschwindigkeit von 70 km/h bei aufziehenden Nebelschwaden in einem Kreuzungsbereich eindeutig zu hoch. Wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 Meter beträgt, dürfe man höchstens 50 km/h fahren. Führe der Nebel sogar zu Sichtweiten unter 50 Metern, müsse man auch dementsprechend seine Geschwindigkeit herabsetzen und gegebenenfalls unter 50 km/h fahren.
Bei der Abwägung der Schuld entschieden die Richter, dass 75 Prozent der Traktorfahrer zu tragen habe und 25 Prozent der Pkw-Fahrer, weil die Vorfahrtsverletzung gravierender als die etwas überhöhte Geschwindigkeit gewesen sei.
(sym, 03.11.04)
Oberlandesgericht Schleswig
Aktenzeichen 7 U 153/03