Ein Gericht muss feststellen, ob ein Verkehrssünder tatsächlich vorsätzlich zu schnell gefahren ist. Dazu ist es nicht ausreichend, dass rechts und links der Straße deutlich sichtbar Verkehrsschilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung stehen. Das Vorhandensein dieser Schilder allein bedeutet nämlich nicht, dass der Fahrer diese tatsächlich auch gesehen hat. Das ist aber erforderlich für den Vorwurf einer Vorsatztat, andernfalls kann eine Fahrlässigkeitstat in Betracht kommen. Auch der Umstand, dass der Fahrer auf einer Bundesstraße statt der erlaubten 100 Stundenkilometer mit 113 Stundenkilometer unterwegs und damit bereits zu schnell war, rechtfertigt es nicht, ihm eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen, wenn er mit gleicher Geschwindigkeit durch eine 70er Zone fährt. Vielmehr muss deutlich werden, dass er wusste, dass er 43 Stundenkilometer zu schnell gefahren ist. (tra) Oberlandesgerichts Stuttgart Aktenzeichen 1 Ss 53/10
Geschwindigkeitsüberschreitung: Vorsatz muss bewiesen sein
Das Gericht muss nachweisen, dass ein Autofahrer absichtlich die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschritten hat.