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Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zwingend wahrnehmbar

06.09.2022 09:22 Uhr | Lesezeit: 2 min
Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht zwingend wahrnehmbar
Innerhalb einer Baustelle seien die Fahrgeräusche ohnehin lauter und zu schnelles Fahren noch schwerer zu erkennen, so das Gericht
© Foto: Erich Hvßfele/JOKER/picture alliance

Übertritt ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h, heißt das nicht, dass er einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat. Anhand äußerer Kriterien sei eine Übertretung nicht immer wahrnehmbar, urteilt das Oberlandesgericht Zweibrücken.

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Über den konkreten Fall berichtet kostenlose-urteile.de: Ein Autofahrer übertrat in einer Nacht im August 2021 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h. Wegen einer Baustelle war die die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt worden. Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Fahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einem Bußgeld über 140 Euro. Der Betroffene habe, so das Gericht, aufgrund der sensorischen Eindrücke, des Motorengeräuschs, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit der Änderung der Umgebung die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt und billigend in Kauf genommen. Dagegen legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Übertretung nicht immer erkennbar

Das Oberlandesgericht gab ihm recht, da die Begründung des Amtsgerichts zum Vorsatzvorwurf nicht tragfähig sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts könne der Betroffene eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 Prozent erkennen. Im konkreten Fall habe der Autofahrer die Geschwindigkeit um circa 37 Prozent überschritten. Hinzu komme, dass eine vergleichsweise niedrige Übertretung von 22 km/h nicht ohne weiteres erkennbar sei. Die sensorisch wahrnehmbaren Merkmale von zu schnellem Fahren fallen umso geringer aus, je geringer der Abstand zwischen zugelassener und tatsächlicher Geschwindigkeit ausfällt. Das heißt konkret: Eine Differenz zwischen 100 und 140 km/h sei für den Fahrer weit deutlicher erkennbar, als eine Differenz zwischen 60 und 82 km/h. Dies gelte erst recht innerhalb einer Baustelle, bei der Fahrunebenheiten zu lauteren Fahrgeräuschen führen können – auch bei eingehaltener Höchstgeschwindigkeit.

Oberlandesgericht Zweibrücken
Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 39/22

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KOMMENTARE


Armakuni

06.09.2022 - 21:38 Uhr

Ähm, wozu ist dann der Tacho da? Irgendwie fühle ich mich von dieser Begründung verarscht. Es wäre auch möglich, den Tempomat zu nutzen, um eine Übertretung zu vermeiden. Ich stelle mir die Situation gerade in einer Fahrprüfung vor. In der Baustelle kann ich mir eher vorstellen, dass er sich mit 22 km/h Überschreitung schlicht an alle anderen Fahrer angepasst hat. In Baustellen interessieren die Geschwindigkeitsbeschränkungen leider ohnehin selten jemand, und das umso deutlicher, je niedriger die Geschwindigkeit begrenzt wird (hier 60 km/h).


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