Eine Ärztin wehrte sich gegen die Heranziehung von Rundfunkgebühren für das Radio in ihrem privat genutzten Pkw. Sie behauptete, dass sie das Fahrzeug ausschließlich privat und für die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nutze. Im Übrigen bezahle sie bereits für ihre privat genutzten Rundfunkgeräte die GEZ-Gebühren. Ihre Klage hatte Erfolg. Das Gericht führte aus, Zweitgeräte (Radio oder Fernseher) in Fahrzeugen seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. (jlp, 12.6.07) Verwaltungsgericht Göttingen Aktenzeichen 2 A 394/06
GEZ-Gebühren auf dem Prüfstand

Wer sein Auto ausschließlich privat nutzt, muss keine zusätzlichen GEZ-Gebühren zahlen.