Kommt ein Firmeninhaber oder Freiberufler seiner Rundfunkgebührenpflicht für sein Firmenfahrzeug nach, kann er nicht erneut zur Rundfunkgebührenpflicht für das Privatfahrzeug seines Ehegatten herangezogen werden. Die Argumentation der GEZ, dass der Firmeninhaber sicherlich auch mal das Privatfahrzeug des Ehepartners für geschäftliche Zwecke nutze, zieht nicht. Eine Vermutung reicht in einem solchen Fall nicht aus. Die GEZ müsste diesen Tatbestand beweisen. Da sie aber nicht nachweisen konnte, dass das Privatfahrzeug auch tatsächlich geschäftlich eingesetzt wurde, wurde der Gebührenbescheid aufgehoben. (jlp, 18.11.04) Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Aktenzeichen 2 S 257/04
GEZ muss Behauptungen beweisen
Wer für sein Firmenfahrzeug Rundfunkgebühren zahlt und das Privatfahrzeug seines Ehegatten nicht geschäftlich nutzt, muss dafür auch nicht an die GEZ zahlen.