Bei spielenden Kindern haben Richter sehr strenge Anforderungen an Kraftfahrer; sie müssen grundsätzlich mit dem Fehlverhalten von Kindern im Straßenverkehr rechnen. Allerdings gibt es auch hier Grenzen. Im verhandelten Fall hatte ein Kraftfahrer ein etwa zehnjähriges Kind am Straßenrand gesehen, das wartete. Ohne erkennbare Anzeichen rannte dieses Kind dann plötzlich auf die Straße, so dass es zu einem Zusammenstoß kam. Weil der Kraftfahrer nachweisen konnte, dass er nach Erblicken des Kindes in Bremsbereitschaft war, konnte er darlegen, dass das Unfallereignis unabwendbar war. Die Richter entschieden, es sei ein überzogener Anforderungsrahmen, wenn man von einem Kraftfahrer grundsätzlich eine Geschwindigkeitsverringerung verlange, wenn ein Kind am Straßenrand steht - vor allem, wenn es bereits älter ist. (tra, 03.12.04) Oberlandesgerichts Celle Aktenzeichen 14 U 125/03
Grenzen bei Rücksichtnahme auf Kinder
Kraftfahrer müssen bei älteren Kindern am Straßenrand nicht grundsätzlich die Geschwindigkeit verringern.