Grobes Eigenverschulden: Schockschaden ausgeschlossen

15.05.2013 16:57 Uhr

Hat die Tochter ihren Unfalltod grob schuldhaft verursacht, so ist ein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch für einen erlittenen Schockschaden der Klägerin ausgeschlossen.

Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen eines erlittenen Schockschadens bestehen nicht, wenn die bei einem Kfz-Unfall tödlich verletzte volljährige Tochter den Unfall als Fußgängerin grob schuldhaft verursacht hat und wenn der Unfall für den Kraftfahrer unvermeidbar war.

Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Fußgängerin bei Rotlicht auf die Fahrbahn gelaufen ist.

(jlp)

Oberlandesgericht Düsseldorf

Aktenzeichen 1 U 255/10

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