In Paragraf 37 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 8 bis 10 StVO ist geregelt, was beim nicht leuchtenden „Grünpfeil“ zu beachten ist. Dort darf man nach rechts auch bei Rot abbiegen. Voraussetzung ist aber, dass zunächst an der Haltelinie angehalten wird und eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Zu beachten ist zudem, dass keine Pflicht zum Abbiegen besteht. Wer also trotz Grünpfeils an der auf Rot zeigenden Ampel anhält, begeht keine Verkehrsbehinderung. Darauf weist das Online-Rechtsportal Refrago hin.
„Einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil“
Zu unterscheiden ist laut Refrago der nicht leuchtende Grünpfeil von einem „einfeldigen Signalgeber mit Grünpfeil“. Dieser erlaubt nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 Satz 12 StVO, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf, ohne vorher anhalten oder auf andere Verkehrsteilnehmer achten zu müssen.
Geldbuße bei Missachtung, aber kein Fahrverbot
Wer beim nicht leuchtenden Grünpfeils nicht anhält, bevor er nach rechts abbiegt, muss mit einer eine Geldbuße von 70 Euro sowie einem Punkt im Fahreignungsregister rechnen, warnen die Online-Juristen. Die Geldbuße erhöhe sich im Falle einer Gefährdung auf 100 Euro, eines Unfalls auf 120 Euro sowie einer Behinderung des Fußgänger- oder Fahrradverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung auf 100 Euro. „Ein Fahrverbot ist grundsätzlich nicht zu befürchten“, schreibt Refrago.
(tc)