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Gummigeruch rechtfertigt Rücktritt

27.11.2012 12:38 Uhr
gesetzliches Rücktrittsrecht
Anormale Geruchsbelästigungen in einem Neuwagen stellen einen Sachmangel und somit einen Rücktrittsgrund dar
© Foto: Tatjana Fried

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 Kilometer aufweist, keine anormalen, gummiähnlichen Gerüche im Fahrzeug hinnehmen muss.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat am 10.10.2012 entschieden, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens im gehobenen Preissegment, der noch kein Jahr zugelassen ist und eine Laufleistung von unter 1.000 Kilometer aufweist, keine anormalen, gummiähnlichen Gerüche im Fahrzeug hinnehmen muss. Hierauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des Verbandes deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e.V. (VdVKA).

Im vorliegenden Fall kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Pkw zu einem Preis von 120.000 Euro. Hierbei handelte es sich um einen Vorführwagen mit einer Laufleistung von 778 Kilometer. In der Folgezeit kam es mehrfach zu anormalen, gummiähnlichen Geruchsbelästigungen im Fahrzeug. Die von der Beklagten vorgenommenen Nachbesserungen blieben erfolglos, woraufhin die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und den Kaufpreis zurückforderte.

Das OLG Saarbrücken gab der Klägerin Recht, da der Käufer eines Gebrauchtwagens grundsätzlich erwarten könne, dass dieser frei von anormalen Geruchbelästigungen sei. Zwar könne es einem Käufer im Einzelfall, je nach Laufleistung, Alter und Zustand des Fahrzeugs, zumutbar sein, gewisse Geruchsbelastungen hinzunehmen, wenn sich diese im Rahmen des Üblichen halten. Handele es sich jedoch um einen Gebrauchtwagen des gehobenen Preissegments, mit einer Laufleistung von unter 1.000 Kilometer, der noch kein Jahr zugelassen ist, könne der Käufer erwarten, dass in dem Fahrzeug keine anormalen Gerüche wahrnehmbar seien.

(tf)

Oberlandesgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 1 U 475/11-141 

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