Fährt ein Radfahrer von einem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliegt dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens als auch denjenigen des Abbiegens. Kommt es in einem solchen Fall zum Zusammenstoß mit einem auf dieser Fahrbahn geradeaus fahrenden Pkw, kann das grobe Mitverschulden des Radfahrers so weit überwiegen, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw dahinter vollständig zurücktritt. Haftungsrechtlich bedeutet dies, dass der Radfahrer dann für die Unfallfolgen alleine haftet.
(jlp)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 59/13