Es spricht bei gewöhnlichen Auffahrunfällen regelmäßig der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist oder zu spät reagiert hat.
Dieser typische Geschehensablauf liegt aber dann nicht vor, wenn nicht feststeht, dass das vorausfahrende Fahrzeug rechtzeitig hinter seinem Vordermann zu stehen gekommen ist. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhaltewegs "ruckartig" zum Stehen gekommen ist, indem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 6 U 101/13