Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Mietwagenfirma vor, dass der Mieter durch Zahlung einer höheren Prämie von einer Haftung gegenüber der Firma bei Schäden frei sein soll, darf diese Regelung nicht grundsätzlich von weiteren Bedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere darf nicht vorgesehen sein, dass der Mieter bei einem Unfall immer die Polizei rufen muss. Vielmehr darf dieses Erfordernis nur davon abhängig sein, dass die Angelegenheit für die Firma eine besondere Wichtigkeit hat oder der Mieter beispielsweise vorsätzlich gehandelt hat.
(tra)
Aktenzeichen XII ZR 40/11