Im Fall vor dem OLG Oldenburg hielt der Betroffene ein Mobiltelefon in der Hand, während er sein Auto fuhr. Zur Überzeugung des vorinstanzlichen Amtsgerichts habe er mehrere Sekunden auf das Display geschaut – und damit auch das Mobiltelefon verwendet. Der Betroffene bestritt, dass er sein Mobiltelefon damit schon genutzt habe.
Dem OLG war diese Diskussion mit Blick auf die neue Gesetzeslage egal. Denn dort steht im Absatz 1a Nr. 1 nun: Die Nutzung eines Mobiltelefons (und anderer dort benannter Geräte) ist nur dann zulässig, wenn dieses weder aufgenommen noch gehalten wird. Auf den Grund dafür komme es deswegen nicht an, stellte das Gericht klar. Der Gesetzgeber habe dadurch eine Regelungslücke schließen wollen, wenn das Telefon gehalten werde, obwohl das nicht notwendig gewesen sei.
Oberlandesgericht Oldenburg
Aktenzeichen 2 SS OWI 201/18
(tc)