Wird im Rahmen eines Spurwechsels ein Fahrzeug an der Seite beschädigt, so liegt kein Auffahrunfall vor. Vielmehr spricht ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Spurwechslers.
Ein Porschefahrer wechselte den Fahrstreifen und stieß mit einem Lkw zusammen. Das Auto wurde hinten links beschädigt. Es ging um Schadenersatz, den der Porsche- vom Lkw-Fahrer wollte. Der Fall ging bis vors Oberlandesgericht München.
Dort stellten die Richter klar: Der Porschefahrer sei alleine schuld am Unfall. Er habe als Fahrstreifenwechsel die Vorschrift des Paragraf 7 Abs. 5 StVO missachtet. Dafür spreche der Anscheinsbeweis, da die Kollision im „unmittelbaren und örtlichen Zusammenhang mit dem Wechsel des Fahrstreifens“ stünde. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können.
Der Lkw-Fahrer sei indes nicht – wie von Porschefahrer gewünscht – als Auffahrender zu sehen. Schaue man sich den Schaden an, sei eine „seitliche Streifkollision“ zu erkennen.
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 1856/17
(tc)