Der Versicherungsnehmer einer Pkw- Vollkaskoversicherung handelt grob fahrlässig, wenn er sein Fahrzeug auf einer abschüssigen Straße mit einem Gefälle von zehn Prozent abstellt, die Handbremse anzieht, jedoch keinen Gang einlegt, und das Auto sich deshalb in Bewegung setzt und einen Schaden erleidet. Ein Fahrzeugführer muss in einem solchen Fall die nicht unerhebliche Gefahr durch das starke Gefälle erkennen. Deshalb ist sein Verhalten hier auch subjektiv unentschuldbar. (jlp, 10.08.07) Oberlandesgericht Karlsruhe, Aktenzeichen: 19 U 127/06
Im Gefälle reicht die Handbremse nicht
Wer im Gefälle keinen Gang einlegt und bloß die Handbremse anzieht, handelt grob fahrlässig.