Im Fall stieß einem 42-Jährigen Bewerber eine Stellenausschreibung mit dem Wortlaut „Tätigkeit in einem jungen, dynamischen Team“ sauer auf. Er meinte, das sei eine Altersdiskriminierung und forderte eine Entschädigung, nachdem er abgelehnt worden war. Sein Argument war unter anderem, das sich die Firma ihr Team auch in Zukunft so vorstelle.
Nachdem die Vorinstanzen gegensätzlich entschieden hatten – das Arbeitsgericht Mainz gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz nicht –, landete die Revision beim Bundesarbeitsgericht. Dieses stellte klar, mit der Formulierung „junges, dynamisches Team“ werde die Botschaft gesendet, dass der Arbeitgeber Leute suche, die „ebenso jung und dynamisch sind wie die Mitglieder des vorhandenen Teams“. Ansonsten ergäbe die Formulierung keinen Sinn.
Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen 8 AZR 406/14
(tc)