Ein Anlieger hat keinen Anspruch auf die Beseitigung oder Schaffung eines Schwerbehindertenparkplatzes vor seinem Grundstück, da dies kein qualifiziertes Interesse im Sinne des Paragraf 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, welches rechtlich schützenswert und damit zu beachten ist. Paragraf 45 StVO stellt grundsätzlich auf die Belange der Allgemeinheit ab und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner.
Der Anliegergebrauch umfasst nur die ungehinderte Ein- oder Ausfahrt vom Grundstück des Anliegers.
(tc)
Verwaltungsgericht Koblenz
Aktenzeichen 6 K 569/13/KO